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   LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20   

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https://dejure.org/2020,23291
LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20 (https://dejure.org/2020,23291)
LG Freiburg, Entscheidung vom 30.06.2020 - 9 S 4/20 (https://dejure.org/2020,23291)
LG Freiburg, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 9 S 4/20 (https://dejure.org/2020,23291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Auslegung von Mietverträgen bei Textlücken & Differenzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlendes Ausfüllen eines vorformulierter Vertragsbestandteils; Eindeutige Ermittlung eines übereinstimmend gewollten Erklärungsgehalts nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Einzelfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigungsverzicht bei Auslassung des entsprechenden Feldes im Mietvertragsvordruck kein Vertragsbestandteil

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil (IBR 2020, 555)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil! (IMR 2020, 402)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 62/08

    Möglichkeit zur einer erneuten Eigenbedarfskündigung trotz Rechtskraft eines

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    a) Zwar setzt sich ein Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, also ernsthaft in Betracht zieht (BGH, Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, juris; Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, juris insbes. Rdn. 19 und 27), die Wohnung alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, so dass die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, wenn der Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnete, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufgeklärt wurde (vgl. auch: BGH, Urt. v. 21.01.2009, VIII ZR 62/08, juris; Urt. v. 20.03.2013, VIII ZR 233/12, juris).

    Dabei bildet der Zeitraum von vier bis fünf Jahren einen ungefähren Richtwert für die im Einzelfall maßgebliche Frist, innerhalb derer der Vermieter das Mietverhältnis mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht wegen Eigenbedarfs kündigen kann (BGH, Urt. v. 21.01.2009, VIII ZR 62/08, juris Rdn. 18; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573 Rdn. 138 m.w.N.; Schönleber, in: Hannemann/Wiegner, Mietrecht, 5. Aufl. 2019, § 28 Rdn. 587 m.w.N.).

  • BGH, 25.01.2006 - VIII ZR 3/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. nur: BGH, Urt. v. 25.01.2006, VIII ZR 3/05, juris Rdn. 16 m.w.N.).

    e) In rechtlicher Hinsicht braucht überdies die Frage nicht entschieden zu werden, ob überhaupt, wovon die Berufung ausgeht, bei einem beidseitigen Kündigungsausschluss der Kündigungsverzicht des Vermieters bindend bleibt, wenn der Kündigungsverzicht des Mieters wegen überlanger Bindung unwirksam ist (hierzu näher: Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 573c Rdn. 23; Rolfs, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 573c Rdn. 56 f.; Wiek, WuM 2006, 152, 155).

  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Die Wohnung muss allerdings dem bisherigen Wohnraum weder hinsichtlich ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder ihrer Qualität noch nach ihrem Preis vollständig entsprechen (BGH, Urt. v. 22.05.2019, VIII ZR 180/18, juris Rdn. 50 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2016 - 7 U 68/15

    Anforderungen an den Nachweis des Zustandekommens eines Maklervertrages

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse reicht hingegen nicht aus, um die erstinstanzliche Beweiswürdigung zu erschüttern (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.2016, I-7 U 68/15, juris).
  • BGH, 21.03.2018 - VII ZR 170/17

    Entfallen der Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinn sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, aus denen sich Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben; sie können sich unter anderem aus Parteivorbringen ergeben und liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (st. Rspr.; s. BGH, Beschl. v. 21.03.2018, VII ZR 170/17, juris Rdn. 15).
  • BGH, 30.11.2004 - X ZR 133/03

    Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln in den AGB des Betreibers einer

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden (vgl. nur: BGH, Urt. v. 30.11.2004, X ZR 133/03, juris Rdn. 16).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    a) Zwar setzt sich ein Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, also ernsthaft in Betracht zieht (BGH, Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, juris; Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, juris insbes. Rdn. 19 und 27), die Wohnung alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, so dass die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, wenn der Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnete, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufgeklärt wurde (vgl. auch: BGH, Urt. v. 21.01.2009, VIII ZR 62/08, juris; Urt. v. 20.03.2013, VIII ZR 233/12, juris).
  • LG Berlin, 06.12.2017 - 65 S 175/17

    Wohnraummietvertrag - Unklarheitenregel bei Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Zu Recht weist das Amtsgericht noch darauf hin, dass die von der Beklagten in erster Instanz angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt v. 06.12.2017, Az.: 65 S 175/17) eine von der vorliegenden abweichende Sachverhaltskonstellation mit anderen Formulierungen des Vertrages betraf (dort: "[...]" die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an [...]"), weshalb sich dort ein eindeutiger Inhalt der Vertragsklausel nicht ermitteln ließ, so dass, anders als vorliegend, die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung berufen war (abweichend gelagert auch: BGH, Versäumnisurt. v. 11.12.2013, VIII ZR 235/12, juris Rdn. 13: Wille der Parteien zum längerfristigen Mietverhältnis durch bestimmt vereinbarte Mietdauer dokumentiert).
  • BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12

    Wohnraummietvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit eine

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    Zu Recht weist das Amtsgericht noch darauf hin, dass die von der Beklagten in erster Instanz angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt v. 06.12.2017, Az.: 65 S 175/17) eine von der vorliegenden abweichende Sachverhaltskonstellation mit anderen Formulierungen des Vertrages betraf (dort: "[...]" die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an [...]"), weshalb sich dort ein eindeutiger Inhalt der Vertragsklausel nicht ermitteln ließ, so dass, anders als vorliegend, die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung berufen war (abweichend gelagert auch: BGH, Versäumnisurt. v. 11.12.2013, VIII ZR 235/12, juris Rdn. 13: Wille der Parteien zum längerfristigen Mietverhältnis durch bestimmt vereinbarte Mietdauer dokumentiert).
  • BGH, 20.03.2013 - VIII ZR 233/12

    Keine Rechtsmissbräuchlichkeit einer Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Auszug aus LG Freiburg, 30.06.2020 - 9 S 4/20
    a) Zwar setzt sich ein Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, also ernsthaft in Betracht zieht (BGH, Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, juris; Urt. v. 04.02.2015, VIII ZR 154/14, juris insbes. Rdn. 19 und 27), die Wohnung alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, so dass die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, wenn der Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnete, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufgeklärt wurde (vgl. auch: BGH, Urt. v. 21.01.2009, VIII ZR 62/08, juris; Urt. v. 20.03.2013, VIII ZR 233/12, juris).
  • BGH, 30.04.2014 - VIII ZR 284/13

    Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung

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